Was Sie selbst tun können
Fotografieren Sie Übersicht und Details des Schadens. Bewahren Sie die Originaldateien unverändert auf. Notieren Sie Entdeckungszeit, den letzten unbeschädigten Zustand, Ort und eigene Beobachtungen. Trennen Sie Tatsachen von Vermutungen und halten Sie mögliche Zeugen fest. Bewahren Sie Rechnungen und Aktenzeichen auf. Verändern Sie mögliche Spuren möglichst erst nach Rücksprache mit der Polizei, soweit keine dringende Sicherung erforderlich ist.
Anzeige und Strafantrag unterscheiden
Sie können eine Sachbeschädigung auch gegen Unbekannt anzeigen. Eine Strafanzeige informiert die Behörden; mit einem Strafantrag erklären Sie Ihren Verfolgungswillen. Bei § 303 StGB ist grundsätzlich ein Strafantrag erforderlich, sofern die Behörde kein besonderes öffentliches Interesse am Einschreiten annimmt (§ 303c StGB). Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte Tat und Täter kennt (§ 77b StGB). Fragen Sie bei der Anzeige ausdrücklich nach dem Strafantrag. Bei akuter Gefahr wenden Sie sich unmittelbar an die Polizei.
Eine Kamera ist nicht automatisch erlaubt
Auch nach einem Schaden dürfen Straßen, Gehwege oder Nachbargrundstücke nicht ohne Weiteres überwacht werden. Aufnahmebereich, Anlass und Rechte anderer sind zu prüfen. Selbst auf dem eigenen Grundstück können Datenschutzanforderungen gelten. Heimliche Aufnahmen nichtöffentlich gesprochener Worte können nach § 201 StGB strafbar sein. Veröffentlichen Sie keine Personenbilder oder Verdächtigungen zur eigenen Tätersuche.
Wann GMPrestige unterstützen kann
Bei wiederkehrenden Vorfällen und eingrenzbaren Orten oder Zeiten kann eine gezielte Beobachtung sinnvoll sein. Eigene Nachforschungen können auffallen oder persönliche Konflikte verschärfen. GMPrestige prüft, ob ein begrenzter Einsatz zulässig, praktisch sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar erscheint. Ein lange zurückliegender Einzelfall ohne Ansatzpunkte bietet häufig weniger Möglichkeiten.
Was Sie erhalten
Wir dokumentieren tatsächliche Feststellungen mit Zeiten und Abläufen, gegebenenfalls ergänzt um zulässig angefertigte Fotos. Ermittler können über eigene Wahrnehmungen als Zeugen aussagen. Auch entlastende Ergebnisse gehören dazu. Erfolg und gerichtliche Verwertbarkeit werden nicht garantiert; die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht.
Quellen und Einordnung
Redaktionsstand: 17. Oktober 2026. Allgemeine Informationen; keine individuelle Rechtsberatung. Die Zulässigkeit konkreter Maßnahmen hängt vom Einzelfall ab.
